Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Verbrauchergeschäfte

 

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich

für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). Verbraucher iSd § 1

KSchG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck

abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen

Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern

gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensgeschäfte

zur Anwendung.

1.2. Der Fotograf schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes

vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

 

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als

verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auchfür sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

2.2. Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per

Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der

Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach

Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder

informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein

rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber

zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

(Fakultativ bei Möglichkeit der Onlinebestellung von Lichtbildern.)

2.3. Der Fotograf stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang binnen 14 Tagen

als Download-Datei zur Verfügung.

 

3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung

3.1. Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch

Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine

schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der

Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung,

die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten

optisch-technischen (fotografischen) Mittel.

3.2. Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Fotografen, dh die

Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst

auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem

bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.

3.3. Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur

Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als

verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen

Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den

Fotografen hergeleitet werden. 

3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der

Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt

– bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag

zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch

verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.

3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer

festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in

Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der

Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die

Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. Allfällige Schadenersatzansprüche

bleiben hiervon unberührt.

3.6. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob

in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht

exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)

Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und

innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche

Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein

angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner

nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten

Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung

nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das

ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für

Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG

jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten

Gebrauch herzustellen.

3.7. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des

vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter

der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/

Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.

 

4. Urheberrechtliche Bestimmungen

4.1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1,

3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff,

73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit

Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche

Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu

vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlichvorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu

stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen

erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.6.). § 75 UrhG gelangt nicht

zur Anwendung.

4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in

Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets,

welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind,

auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer

besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem

Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt

hiervon unberührt.

4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,

Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw

den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen)

deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in

Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar

anzubringen wie folgt:

Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen, Ort und – sofern

veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung

versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der

Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der

Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht

den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

4.4. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des

Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem

Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.

4.5. Bei Veröffentlichung

im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.

4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der

Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf

Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die

Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im

Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immateriellerSchaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden

Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des

angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.

 

 

5. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung

Archivierung

5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen

zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der

Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. besteht nur nach ausdrücklicher

schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher

Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner

einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.

5.3. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in

jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner

Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die

Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter

Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die

Herstellerbezeichnung anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere

auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten

etc) bzw bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass

die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern

elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und

eindeutig identifizierbar ist.

5.5. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem

Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem

Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

 

6. Entgelt (Werklohn, Honorar)

6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für

seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen

Preislisten zu.

6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“

6.5. Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte

Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.

6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir

nicht gebunden.

6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr

übernommen.

 

7. Zahlung

7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist

das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

7.2. Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom

Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern.

7.3 Am Tag der Leistungserbringung ist der Rest des Honorars in Bar an den Fotografen zu bezahlen.

 

8. Gesetzliches Rücktrittsrecht

8.1. Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag

oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14

Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Näheres zur Ausübung des

Rücktrittsrechts und den Folgen des Rücktritts ist der gesondert veröffentlichen

Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen bzw. der Widerrufsbelehrung für

Dienstleistungsaufträge zu entnehmen.

8.2 In nachstehenden Fällen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen:

bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage

eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung

des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei

vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der vierzehntägigen

Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die

Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde

 

9. Pflichten des Vertragspartners

9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der

Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu

unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher

Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (zB

Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.)

und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (zB Modelle) zu

sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten,

insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für

die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.6.).

9.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den

Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu

halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw des

Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt

bzw gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

9.3. Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen

Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die

hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen

Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

9.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte

unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach

Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen

abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten desVertragspartners einzulagern.

 

10. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners

10.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am

bedungenen Ort nicht angenommen bzw die Leistungserbringung des

Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in

Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer

angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf

Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag

zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und

Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen

aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw

Teilzahlungen) verstößt. Der Vertragspartner hat dem Fotografen jedenfalls den

von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.

10.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Kosten zu tragen. Trifft den

Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen

darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu

ersetzen. 

10.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (zB aus Gründen der

Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand

entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im

Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die

Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes

oder der Verschlechterung.

11.2. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem

Vertragspartner untersagt.

11.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines

Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt

gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.

 

12. Gewährleistung

12.1. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel

liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig,

die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber

hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht

übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen

oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw für Schäden,

die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw Handhabung

hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die

Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe

der Ware an den Vertragspartner. Hat der Fotograf den Mangel verschuldet,

kann der Vertragspartner nach Maßgabe des § 933a ABGB binnen drei Jahren

ab Kenntnis von Schaden und Schädiger anstelle der Geltendmachung von

Gewährleistungsansprüchen Schadenersatz fordern.

12.3. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der

Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14

Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die

Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften

zu erfolgen.

12.4. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist

ausgeschlossen.

 

15. Datenschutz

Der Fotograf ermittelt, speichert und verarbeitet die vom Vertragspartner

bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-

Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer

etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie

zB Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen,

Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc) unter

Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der

Vertragserfüllung. Der Fotograf verwendet die vom Vertragspartner mitgeteilten

personenbezogenen Daten ohne dessen gesonderte ausdrückliche Einwilligung

ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Beantwortung von Anfragen, sofern

dieser in die weitere Verwendung seiner Daten, insbesondere zu

Werbezwecken, nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Mangels Einwilligung in die

Verwendung der Daten zu Werbezwecken werden die Daten nach vollständiger

Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung für die weitere

Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen

Aufbewahrungsfristen gelöscht. Bei erteilter Einwilligung werden die Daten zu

Werbezwecken gespeichert. Der Vertragspartner kann eine erteilte Zustimmung

zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jederzeit

widerrufen.

16. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche

Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur

Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur

Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und

unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder

Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG

sowie auf Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache

17.1. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Fotografen und dem

Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über

das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt

österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommensund der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart.

Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch

zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

17.2. Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen

Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen

Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher

seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

17.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.